Naturheilverein Backnang e.V. Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen „Naturheilverein Backnang e.V.“ und hat seinen Sitz in Backnang.
b) Er ist die Nachfolgeorganisation des seit 1905 bestehenden Vereins mit Eintragung beim Amtsgericht Backnang.
c) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
Der Naturheilverein Backnang e.V. widmet sich folgenden Aufgaben:
a) Der Naturheilverein will naturgemäße Lebens- und Heilweisen verbreiten und Ihnen wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen Beachtung verschaffen.
b) Der Naturheilverein fördert und betreibt Gesundheitsvorsorge nach dem Grundsatz: Die Erhaltung der Gesundheit ist eine wesentliche Pflicht sich selbst, seinen Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber.
Diese Aufgaben erfüllt der Naturheilverein Backnang e.V. zusammen mit dem Deutschen Naturheilbund e.V. , insbesondere durch Vorträge und Kurse über persönliche und soziale Gesundheitspflege, Naturheilverfahren, die Verhütung von Krankheiten, gesundheitliche Schäden durch Genussgifte, häusliche Pflege, Vollwerternährung, Bewegung, geistige Gesundheit, Umweltschutz, durch Einwirkung auf Behörden und Gesetzgeber, ferner durch gesundheitliche Aufklärung in allen Medien.
§3 Gemeinnützigkeit
a) Die Arbeit des Naturheilvereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Naturheilverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Naturheilvereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Naturheilvereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Naturheilvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können werden:
– Einzelpersonen,
– im Rahmen einer Familienmitgliedschaft mit maximal 2 Erwachsenen:
Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses andere Gemeinschaften,
– sowie deren Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, die bereit sind, die in der Satzung dargelegten Ziele des Naturheilvereins anzu-
erkennen.
b) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder
c) Jedes volljährige Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt.
d) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
e) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
f) Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis.
§5 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
a) Die reguläre Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
b) Freiwilliger Austritt:
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, in besonderen Fällen auch unterjährig, nach Prüfung und von einem Vorstandsmitglied genehmigt. Die Kündigung muss 3 Monate vorher beim Vereinsvorsitzenden schriftlich oder per Email erfolgen.
c) Streichung:
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Gleichzeitig ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Entrichtung des Beitrags. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ist die Streichung des Mitglieds nach 2 Wochen nach der 2. Mahnung zulässig.
d) Ausschluss:
Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlußgründe sind insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung, Gebührenordnung und Beitragsordnung.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht das Recht zu, schriftlich eine Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
e) Der Mitgliedsausweis ist mit dem Ende der Mitgliedschaft an den Vorstand abzugeben.
§6 Mitgliedsbeitrag
a) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Die Beitragsordnung mit den Beitragsgruppen und den zugeordneten jährlichen Mitgliedsbeiträgen legt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder fest.
b) Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Quartal eingezogen. Neumitglieder schulden den Betrag anteilig für das restliche Jahr. .
c) Mitglieder, bei denen kein Bankeinzugsverfahren vorliegt, verpflichten sich, den Beitrag zuzüglich eines Zuschlags für Überweiser jährlich bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Bearbeitungsgebühr erhoben.
d) Wird der Mitgliedsbeitrag angemahnt, entstehen Mahngebühren.
e) Bei falscher Kontoverbindung werden die anfallenden Bankgebühren zusätzlich belastet.
f) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
g) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7 Datenverarbeitung
a) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, löschen und nutzen.
b) Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind.
c) Der Vorstand darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.
d) Namen und Anschrift der Mitglieder dürfen für Informationszwecke an Dienstleister ( Druckerei, Deutscher Naturheilbund etc) , die vom Vorstand beauftragt wurden, weitergeleitet werden.
e) Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. .
§8 Organe des Naturheilvereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Der Vorstand
a) Den Vorstand bilden 3 bis 9 Vorstandsmitglieder, die einen der Ihren als Sprecher und einen der Ihren als Kassenwart bestimmen. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung, sowie die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche festgelegt und protokolliert werden.
b) Um eine kontinuierliche Vereinsarbeit zu gewährleisten, finden jährliche Vorstandswahlen statt.
– Die Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre
– Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
d) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
e) Alle Vorstandmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei gemeinsam haben Vertretungsbefugnis.
f) Der jeweilige Vorstand bleibt über die Wahlperiode hinaus solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, selbst wenn hierbei die Amtsdauer überschritten wird.
g) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus (z.B. durch Rücktritt oder durch Beendigung der Mitgliedschaft), so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
h) Nach Anhörung kann ein Vorstandsmitglied bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Der/die Betroffene hat dabei kein Stimmrecht. Der/die Abberufene kann der Abberufung innerhalb von 2 Wochen schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet binnen einer Frist von maximal drei Monaten die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
i) Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
j) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Für einen Vorstandbeschluß muß mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
k) Der Vorstand kann einstimmig beschließen, einzelne seiner Aufgaben Mitgliedern zu übertragen und Mitglieder oder Dritte mit der Wahrnehmung bzw. Abwicklung bestimmter Handlungen zu beauftragen.
l) Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Schriftform, müssen mindestens Anträge und Beschlüsse wiedergeben und sind allen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats zuzustellen.
m) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Über solche Satzungsänderungen müssen alle Vereinsmitglieder in den nächsten Vereinsmitteilungen informiert werden.
n) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1000,– € sind für den Verein nur verbindlich, wenn ein Vorstandsbeschluss vorliegt. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
§ 10 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
b) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt, unter Berücksichtigung der Abgabenordnung, der aktuelle Vorstandsbeschluss.
c) Die Mitglieder des Vorstands und vom Vorstand mit Aufgaben betraute Personen erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden; über die Höhe entscheidet der Vorstand. Die maximale Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 26 a
Einkommensteuergesetz – Ehrenamtspauschale.
§11 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
c) Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
d) Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu beschließen unter genauer Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der Mitgliederversammlung; in solchen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Ladung nach Satz c) nicht.
e) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
f) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen.
g) Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.
h) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
i) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
j) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-behörden aus formellen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder dann im nächsten Rundschreiben zu informieren.
k) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder den schriftlichen Antrag stellt, notfalls 14 Tage vor dem Termin schriftlich vom Vorstand einberufen.
l) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
m) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Turnusgemäße Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Entlastung von zwei Rechnungsprüfer/innen für das neue Geschäftsjahr
§12 Wahl
a) Die Mitglieder wählen an der Mitgliederversammlung die Vereinsorgane.
b) Es können sich beliebig viele volljährige Mitglieder für ein Vorstandsamt bewerben. Über jeden Kandidaten wird einzeln abgestimmt.
c) Gewählt ist, wer:
1. von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird.
2. werden in 1 mehr Kandidaten bestätigt, als nach § 10 a freie Vorstandspositionen zu besetzen sind, werden nur die freien Positionen durch diejenigen in 1 bestätigten Mitglieder besetzt, die die meisten Ja-Stimmen haben.
§13 Haftung
a) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
b) Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.
§14 Haftungsausschluss
a) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe, sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.
c) Das Vereinsvermögen fällt unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
§16 Gesetzliche Vorschriften
a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist gelten die Vorschriften des BGB.
b) Erfüllungsort und Gerichtstand ist Backnang.
§19 Gültigkeit der Satzung
a) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. August 2017 beschlossen..
b) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
c) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

